Mittwoch, Juni 17, 2026
Alles findet leicht erkennbar vor unseren Augen statt, die schleichende Enteignung und Entmündigung der Bevölkerung, als gläserner Mensch, Umverteilung von den Ärmsten bis Mittelstand, zu den Reichsten der Welt.
Was so schön nach “‚Nachhaltigkeit‘ - Rettung des Planeten” klingt, ist in Wahrheit der Deckmantel für das größte Menschheitsverbrechen in der uns bekannten Geschichte, am Vermögen, der Freiheit und Gesundheit der Bevölkerung. Hier sind ein investigativer Blick und konsequentes Mitdenken gefragt, wenn man nicht in dem sich immer mehr zuspitzenden Wellengang untergehen will.
Die nun folgende 30-minütige Dokumentation des Schweizer Vereins WIR bringt Licht in dieses dramatisch ausufernde Chaos: Übelste Schwerstverbrecher haben sich in die Führungspositionen sämtlicher Bereiche unseres Gemeinwesens eingeschlichen und verfolgen orchestriert ihre Menschen verachtende, Völker versklavende Eine-Welt-Agenda 2030 - Great-Rest.
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Freitag, März 1, 2024
GG Artikel 21 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Die “Parteien sollen eigentlich bei der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken! Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.
(1) 1Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2Ihre Gründung ist frei. 3Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) 1Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. 2Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
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